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Energieeinsparverordnung, Aussagen und Ergebnisse

      Es hat geklappt mit der Energieeinsparverordnung (EnEV) vom 16.11.2001 
      "Verordnung über einen energiesparenden Wärmeschutz und 
      energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden" 
      wenn auch nicht 2000, wie ursprünglich vorgesehen. Seit dem 1. Februar diesen Jahres ist sie in Kraft getreten und damit 
      · die Wärmeschutzverordnung vom 16.08.1994    und 
      · die Heizungsanlagen-Verordnung vom 4.5.1998 
      außer Kraft gesetzt worden. 

      Mit der EnEV beabsichtigt der Gesetzgeber 
      · eine Rechtsvereinfachung 
      · eine entscheidende Reduzierung des Energieverbrauches  und 
      · eine Senkung der Kohlendioxid-Emissionen 
      zu erreichen. 

      In der EnEV sind neben Erkenntnissen und Schlussfolgerungen aus den beiden genannten Verordnungen auch diese aus
       weiteren zutreffenden deutschen und EU-Vorschriften und Gesetzen berücksichtigt worden. Außerdem wurden strengere 
       Auflagen für die energetische Qualität von Gebäuden und die Heizungsanlagen eingeführt. Besonders beachtenswert sind unter
       anderem die Aussagen in 
      · § 9 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden; z.B. 
      "Eigentümer von Gebäuden müssen Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brenn-stoffen beschickt werden und vor dem
      1.10.1978 eingebaut oder aufgestellt worden sind,  bis zum 31.12. 2006 außer Betrieb nehmen." 
      · § 13 Ausweise über Energie- und Wärmebedarf, Energieverbrauchskennwerte; z.B. 
      "Für zu errichtende Gebäude mit normalen Innentemperaturen sind die wesentlichen Er-gebnisse der nach dieser Verordnung
      erforderlichen Berechnungen .... des Endenergiebe-darf nach einzelnen Energieträgern und des Jahres-Primär-Energiebedarfes in
      einem E-nergiebedarfsausweis zusammenzustellen." 
      · § 17 Befreiungen; z.B. 
      "Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können auf Antrag von den Anforderungen dieser Verordnung befreien, soweit die
      Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände  durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu
      einer unbilligen Härte führen." 

      Energieeinsparverordnung kann im "Energie & Umwelt" e.V. Ilmenau eingesehen werden, 
      98693 Ilmenau; Heinrich-Hertz-Str. 1 
      Tel.: 03677 – 841054; Fax: 03677 – 844246 
      e-mail: euev@ikis-online.de 
      und hier ist auch eine Beratung gemäß dieser Verordnung möglich.

Dr. B. Knabe, Geraberg