| Kraft-Wärme
Kopplungsgesetz
Das jetzt verabschiedete Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung
und den Ausbau der Kraft-Kopplung (Kraft-Wärme
Kopplungsgesetz) soll dazu beitragen, bis zum Jahr 2005 im Vergleich zum
Basisjahr 1998 durch die Nutzung der Kraft-Wärme
Kopplung (KWK) eine Minderung der jährlichen CO2-Emission in Deutschland
in einer Größenordnung von
10 Mio. t und bis zum Jahr 2010 von insgesamt 23 Mio. t, mindestens aber
20 Mio. t, zu erreichen.
Das KWK-Gesetz verpflichtet die Netzbetreiber, KWK-Strom abzunehmen und
zu vergüten. Anders als im
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) wird aber keine Gesamtvergütung
festge-schrieben.
Weist der Betreiber des BHKW dem Netzbetreiber einen Käufer für
den eingespeisten KWK-Strom nach, ist der Netzbetreiber
verpflichtet, den KWK-Strom vom Betreiber der KWK-Anlage zu dem vom Käufer
angebotenen Strompreis abzunehmen.
Einen Zuschlag gibt es unter anderem für zugelassene "alte Bestandsanlagen"
(bis zum 31.12.1989 in Dauerbetrieb
genommen).
Einen erhöhten Zuschlag bekommen alte Bestandsanlagen, die nach Inkrafttreten
des KWK-Gesetzes modernisiert oder durch
eine neue Anlage ersetzt und spätestens bis zum 31.12.2005
wieder in Dauerbetrieb genommen werden.
Das am 25.01.2002 vom Bundestag beschlossene Gesetz muß noch abschließend
vom Bundesrat beraten werden und wird
voraussichtlich am 1.April diesen Jahres in Kraft treten. Gleichzeitig
wird das alte KWK-Gesetz vom 12. Mai 2000 außer Kraft
gesetzt.
Quelle: Bayern Innovativ, 2/02
Dr. B. Knabe
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