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Kraft-Wärme Kopplungsgesetz

      Das jetzt verabschiedete Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Kopplung (Kraft-Wärme
      Kopplungsgesetz) soll dazu beitragen, bis zum Jahr 2005 im Vergleich zum Basisjahr 1998 durch die Nutzung der Kraft-Wärme
      Kopplung (KWK) eine Minderung der jährlichen CO2-Emission in Deutschland in einer Größenordnung von 
      10 Mio. t und bis zum Jahr 2010 von insgesamt 23 Mio. t, mindestens aber 20 Mio. t, zu erreichen. 
      Das KWK-Gesetz verpflichtet die Netzbetreiber, KWK-Strom abzunehmen und zu vergüten. Anders als im
      Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) wird aber keine Gesamtvergütung festge-schrieben. 
      Weist der Betreiber des BHKW dem Netzbetreiber einen Käufer für den eingespeisten KWK-Strom nach, ist der Netzbetreiber
      verpflichtet, den KWK-Strom vom Betreiber der KWK-Anlage zu dem vom Käufer angebotenen Strompreis abzunehmen. 
      Einen Zuschlag gibt es unter anderem für zugelassene "alte Bestandsanlagen" (bis zum 31.12.1989 in Dauerbetrieb
      genommen). 
      Einen erhöhten Zuschlag bekommen alte Bestandsanlagen, die nach Inkrafttreten des KWK-Gesetzes modernisiert oder durch
      eine neue Anlage ersetzt und spätestens bis zum 31.12.2005 
      wieder in Dauerbetrieb genommen werden. 
      Das am 25.01.2002 vom Bundestag beschlossene Gesetz muß noch abschließend vom Bundesrat beraten werden und wird
      voraussichtlich am 1.April diesen Jahres in Kraft treten. Gleichzeitig wird das alte KWK-Gesetz vom 12. Mai 2000 außer Kraft
      gesetzt.
      Quelle: Bayern Innovativ, 2/02        Dr. B. Knabe