EINWOHNERMELDEAMT (Frau Kerstin Wilhelm oder Herr Andreas Krautwurst)
 
zuständig für

Personalausweis-,
Reisepaß- und
Kinderausweisanträge






Ausstellung vorläufiger Dokumente
wie vorläufiger Personalausweis
und vorläufiger Reisepaß



Antrag auf Ausstellung
eines Führungszeugnisses und
einer Gewerbezentralregisterauskunft



Ausgabe der Untersuchungs-
berechtigungsscheine
für die Erstuntersuchung
und die Nachuntersuchung



Ausstellung und Änderung
von Lohnsteuerkarten
nicht zuständig bei
Eintrag von Kindern ab
18 Jahre
dafür
zuständig ist
Finanzamt 
Ilmenau

nicht zuständig bei 
Lohnsteuerklassenwechsel
Lohnsteuerklassen 1 und 2 bei
nichtehelichen Gemeinschaften
mit Kindern
dafür
zuständig ist
Finanzamt
Ilmenau

nicht zuständig bei
Eintrag von Steuer-
ermäßigungen
dafür
zuständig ist
Finanzamt 
Ilmenau

Beantragung der Änderung des
Familienstandes von „verheiratet“ in
„dauernd getrennt lebend“



Anmeldungen,
Abmeldungen,
Ummeldungen des Wohnsitzes



Ausstellung
von Beglaubigungen
nicht von
Geburts-, Sterbe-,
Ehe- u.a. Familienstands-
urkunden
dafür 
zuständig ist
Standesamt 
Ilmenau

Ausstellung 
von Meldebescheinigungen
und Melderegisterauskünften



Beantragung einer Übermittlungssperre
zur Datenübermittlung
z.B. für Geburtstage und Ehejubiläen



Beantragung der Geburtenbeihilfe für
Mütter neugeborener in Elgersburg
und Martinroda



 
 
Verwaltungsgemeinschaft „Geratal“
Informationen Ihrer Meldestelle

1. Datenübermittlung anläßlich von Alters- und Ehejubiläen an die Presse
Gemäß § 33 Abs. 2 ThürMeldeG darf die Meldebehörde unter Beachtung des § 32 Abs. 4 und 5 ThürMeldeG Melderegisterauskünfte über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern an Presse und Rundfunk erteilen.
Nach § 33 Abs. 4 ThürMeldeG hat jedoch jeder Bürger das Recht, der Weitergabe seiner Daten zu widersprechen. Hierzu kann jederzeit, spätestens aber 4 Wochen vor dem jeweiligen Jubiläum, ein Antrag auf Einrichtung von Übermittlungssperren bei der Meldestelle der Verwaltungsgemeinschaft „Geratal“ gestellt werden. Der Antrag ist vom Antragsteller, bei Übermittlungssperre bezüglich Ehejubiläen von beiden Ehepartnern, zu unterschreiben.

2. Im neuen Gesetz zur Änderung des Thüringer Meldegesetzes vom 21.November 2001 ist im Paragraphen 33  Absatz 2 verändert worden
Paragraph 33 Absatz 2 enthält folgende Fassung: 
Die Meldebehörde darf Mitgliedern von parlamentarischen und kommunalen Vertretungskörperschaften sowie Presse, Rundfunk und anderen Medien auf deren Ersuchen eine Melderegisterauskunft zur Ehrung von Alters- oder Ehejubilaren erteilen.

Altersjubilare sind Einwohner, die den 65. oder einen späteren Geburtstag begehen; Ehejubilare sind Einwohner, die die goldene oder ein späteres
Ehejubiläum begehen.

Wird die Auskunft erteilt, so darf nur die in Paragraph 32 Abs. 1 Satz 1 genannten Daten des oder der Bertoffenen sowie Tag und Art des Jubiläums umfassen. 
Paragraph 32 Abs. 4 ist anzuwenden. 

Erläuterung:
Mit dieser Gesetztesänderung ist es den Einwohnermeldeämtern wieder gestattet, Altersjubiläen ab dem 65. Geburtstag uneingeschränkt zu veröffentlichen.

Die Verwaltungsgemeinschaft "Geratal" mit ihren Mitgliedsgemeinden hat sich entschieden, diese Gesetzesänderung zu nutzen und alle Jubilare die den 65. Geburtstag begehen sowie alle Jubiläen ab dem 70. Geburtstag im Geratal-Anzeiger zu veröffentlichen.

Wir möchten diese Gelegenheit gleich nutzen um Sie darauf hinzuweisen, dass Sie die Möglichkeit haben (wenn Sie als Jubilar nicht veröffentlicht werden wollen) im Meldeamt eine Übermittlungssperre zu beantragen.

Bei eventuellen Unklarheiten bzw. bei Rückfragen steht Ihnen Frau Wilhelm oder Herr Krautwurst unter der Telefonnummer 7943-36 während der Öffnungszeiten des Einwohnermeldeamtes zu Verfügung.
 

2. Öffnungszeiten
Montag keine Sprechzeit
Dienstag 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Mittwoch keine Sprechzeit
Donnerstag 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr
Freitag 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr
3. Erster Personalausweis mit 16
Jugendliche, die 16 Jahre alt werden, können vier Wochen vor dem 16 Geburtstag, spätestens aber vier Wochen nach dem 16. Geburtstag ihren ersten Personalausweis beantragen. Hierzu benötigen wir die Geburtsurkunde, ein Paßbild und den Kinderausweis, wenn vorhanden. Die Ausstellung des ersten Personalausweises ist gebührenfrei.
 
4. Paß- bzw. Ausweispflicht
Gemäß Gesetz über Personalausweise des Bundes in der Fassung vom 21.04.1986 und Thüringer Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über Personalausweise vom 09.08.1991 besteht in der BRD eine Paß- bzw. Ausweispflicht, d. h., daß jeder Bürger, der 16 Jahre und älter ist, sich jederzeit mit einem gültigen Dokument (Personalausweis oder Reisepaß) ausweisen können muß. 
Das Nichtbesitzen eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Verwarnungsgeld geahndet wird.
Bitte beachten Sie die Gültigkeitsdauer von Personaldokumenten. Bei Beantragung vor dem 26. Geburtstag sind Ausweis und Paß fünf Jahre gültig, danach zehn Jahre.
 
5. Urlaubsvorbereitung
Denken Sie bei der Planung Ihres Urlaubes schon jetzt daran, daß Sie evtl. einen Reisepaß für Ihr Urlaubsland benötigen und Ihr Reisepaß, sofern Sie einen besitzen, evtl.  abgelaufen sein könnte. 
Zum Beantragen eines Europasses, der bei Antragstellern bis zum 26. Lebensjahr 5 Jahre gültig ist und bei Antragstellern ab dem 26. Lebensjahr 10 Jahre gültig ist, benötigen wir den alten Paß, wenn vorhanden, den Personalausweis, ein Paßbild und  37,50 € bzw. 59,- €. Bitte beachten Sie, daß bei der Ausstellung eines Europasses eine Bearbeitungszeit von vier bis sechs Wochen zu berücksichtigen ist.

Der Kinderreisepass für Kinder unter 10 Jahre ist bis zum 10. Lebensjahr gültig, der Kinderreisepass für Kinder ab 10 Jahre ist bis zum 16. Lebensjahr gültig. Für den Antrag sind 1 Paßbild, die Geburtsurkunde bzw. ein bereits vorhandenes Personaldokument vor zu legen. Der Kinderreisepass kostet 13,- €.
 
Für Kurzentschlossene gibt es die Möglichkeit der Ausstellung eines Vorläufigen Reisepasses, der jedoch nur ein Jahr gültig ist. Hierfür benötigen wir ebenfalls den alten Paß, wenn vorhanden, den Personalausweis, zwei Paßbilder und 13,- €. Die Bearbeitungszeit beträgt hier drei bis sieben Tage.
Jugendliche unter 18 Jahren benötigen zur Antragstellung eines Passes immer die Zustimmung aller Erziehungsberechtigten, die diese mit Ihrer Unterschrift auf dem Antragsformular  in der Meldestelle geben können.
 
6. Untersuchungsberechtigungsschein
Information Ihrer Meldestelle für Jugendliche und Eltern
über ärztliche Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
 
Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 schreibt vor, dass sich Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vor Eintritt in das Berufsleben einer ärztlichen Erstuntersuchung und ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung einer Nachuntersuchung unterziehen müssen.  Dadurch soll verhindert werden, dass Jugendliche mit Arbeiten oder Dienstleistungen beschäftigt werden, die ihrer Gesundheit oder Entwicklung gefährden können. Die Kosten der Erst- und der Nachuntersuchung trägt das Land Thüringen. Nicht  erstattet werden die Fahrkosten zum Arzt und zurück.
 
Was ist zu tun?
Der oder die Jugendliche benötigt für die Erstuntersuchung und auch für die Nachuntersuchung einen Untersuchungsberechtigungsschein und einen Erhebungsbogen, die er oder sie in der Meldestelle der Verwaltungsgemeinschaft Geratal, Bahnhofstraße 59 a in Geraberg erhält.
Der Erhebungsbogen ist von den Personensorgeberechtigten (den Eltern) sorgfältig auszufüllen. Die Angaben auf dem Erhebungsbogen dienen dem Arzt zur Bewertung des Gesundheits- und Entwicklungsstandes des oder der Jugendlichen und werden von ihm vertraulich behandelt.
Mit dem Untersuchungsberechtigungsschein und dem ausgefüllten Erhebungsbogen geht der oder die Jugendliche dann zu einem Arzt seiner oder ihrer Wahl. Der oder die Jugendliche sollte sich auch über eine entsprechend seinen oder ihren körperlichen Voraussetzungen geeignete Berufswahl vom Arzt beraten lassen. 
Nach abgeschlossener Untersuchung erhält der oder die Jugendliche vom Arzt eine Mitteilung für den Arbeitgeber. Diese ist spätestens mit Beschäftigungsaufnahme dem Arbeitgeber vorzulegen. Das Ergebnis der Untersuchung wird den Personensorgeberechtigten jeweils mitgeteilt.
Nach Ablauf eines Jahres nach Beschäftigungsaufnahme ist eine Nachuntersuchung erforderlich, bei der Sie genau so verfahren, wie bei der Erstuntersuchung. Der oder die Jugendliche ist für die Nachuntersuchung vom Arbeitgeber von der Arbeit freizustellen. Es darf dadurch für den oder die Jugendliche kein Entgeltausfall entstehen. 
Das ist zu beachten!
Untersuchungsberechtigungsschein und Erhebungsbogen sowohl für die Erst- als auch für die Nachuntersuchung dürfen nur an Jugendliche unter 18 Jahren ausgegeben werden!
Es kann jeweils nur ein Untersuchungsberechtigungsschein und Erhebungsbogen sowohl für die Erst- als auch für die Nachuntersuchung ausgegeben werden, deshalb weise ich darauf hin, dass wegen der für die Jugendlichen meist erforderlichen mehrfachen Bewerbungen zunächst das Original der ärztlichen Bescheinigung nicht mit verschickt werden sollte, sondern nur eine Kopie mit dem Hinweis, dass bei der Einstellung das Original nachgereicht wird. Die Jugendlichen haben erfahrungsgemäß oft große Probleme, ihre Unterlagen für eine weitere Bewerbung zurückzuerhalten.
Nur nach Vorlage der Bescheinigung über die erfolgte Erstuntersuchung oder später über die durchgeführte Nachuntersuchung darf der Arbeitgeber Jugendliche einstellen bzw. weiterbeschäftigen. Fehlt der Nachweis über die durchgeführte ärztliche Untersuchung, darf die Beschäftigung nicht aufgenommen werden! Und liegt dem Arbeitgeber 14 Monate nach Beschäftigungs- bzw. Ausbildungsaufnahme noch keine Bescheinigung über die durchgeführte Nachuntersuchung vor, darf der Arbeitgeber den oder die Jugendliche(n) nicht weiterbeschäftigen.


VERSICHERUNGSANGELEGENHEITEN (Herr Andreas Krautwurst)
 
Entgegennahme von Schadenanzeigen durch Privatpersonen (Schäden an Gesundheit und Privateigentum, die auf ein Verschulden der Gemeinden oder deren Angestellte zurück zu führen sind)
Aufnahme von Schadenfällen, die Kinder in den Kindertagesstätten betreffen


GERATAL-ANZEIGER (Herr Andreas Krautwurst)
 
zuständig für

Entgegennahme von Artikeln
Beiträgen und Bildmaterial
für den Geratalanzeiger
nicht zuständig für 
die Annahme von
kostenpflichtigen
privaten Kleinanzeigen 
dafür
zuständig ist
Frau Irrgang
Bibliothek Geratal
 Tel.: 797520

nicht zuständig für
Beiträge für die
Geralaube
dafür
zuständig ist
Frau Irrgang
Bibliothek Geratal
 Tel.: 797520
Ansprechpartner für Probleme 
beim erhalt bzw. Nichterhalt
des Geratal-Anzeigers


VEREINSFÖRDERUNG (Herr Andreas Krautwurst)
 
zuständig für

Bearbeitung der kommunalen
Förderung für Vereine in den
Gemeinden der VG Geratal
nicht zuständig für 
die Bearbeitung von
Betriebskostenzuschüssen
und deren Abrechnung
dafür
zuständig ist
die Kämmerei
VG Geratal
Unterstützung der Beantragung
von Fördergeldern aus Kreis- und
Landesebene für Vereine