| zuständig für | ||
| Personalausweis-,
Reisepaß- und Kinderausweisanträge |
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| Ausstellung
vorläufiger Dokumente wie vorläufiger Personalausweis und vorläufiger Reisepaß |
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| Antrag auf
Ausstellung eines Führungszeugnisses und einer Gewerbezentralregisterauskunft |
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| Ausgabe der
Untersuchungs- berechtigungsscheine für die Erstuntersuchung und die Nachuntersuchung |
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| Ausstellung und
Änderung von Lohnsteuerkarten |
nicht
zuständig bei Eintrag von Kindern ab 18 Jahre |
dafür
zuständig ist Finanzamt Ilmenau |
| nicht zuständig
bei Lohnsteuerklassenwechsel Lohnsteuerklassen 1 und 2 bei nichtehelichen Gemeinschaften mit Kindern |
dafür zuständig ist Finanzamt Ilmenau |
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| nicht
zuständig bei Eintrag von Steuer- ermäßigungen |
dafür zuständig ist Finanzamt Ilmenau |
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| Beantragung der
Änderung des Familienstandes von „verheiratet“ in „dauernd getrennt lebend“ |
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| Anmeldungen,
Abmeldungen, Ummeldungen des Wohnsitzes |
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| Ausstellung von Beglaubigungen |
nicht von
Geburts-, Sterbe-, Ehe- u.a. Familienstands- urkunden |
dafür
zuständig ist Standesamt Ilmenau |
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| Ausstellung
von Meldebescheinigungen und Melderegisterauskünften |
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| Beantragung einer
Übermittlungssperre zur Datenübermittlung z.B. für Geburtstage und Ehejubiläen |
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| Beantragung der
Geburtenbeihilfe für Mütter neugeborener in Elgersburg und Martinroda |
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| Verwaltungsgemeinschaft
„Geratal“ Informationen Ihrer Meldestelle |
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1.
Datenübermittlung anläßlich von Alters- und
Ehejubiläen an die Presse 2. Im
neuen Gesetz zur Änderung
des Thüringer Meldegesetzes vom 21.November 2001 ist im
Paragraphen
33 Absatz 2 verändert worden Altersjubilare sind Einwohner,
die den
65. oder einen späteren Geburtstag begehen; Ehejubilare sind
Einwohner,
die die goldene oder ein späteres Wird die Auskunft erteilt, so
darf nur
die in Paragraph 32 Abs. 1 Satz 1 genannten Daten des oder der
Bertoffenen
sowie Tag und Art des Jubiläums umfassen. Erläuterung: Die Verwaltungsgemeinschaft "Geratal" mit ihren Mitgliedsgemeinden hat sich entschieden, diese Gesetzesänderung zu nutzen und alle Jubilare die den 65. Geburtstag begehen sowie alle Jubiläen ab dem 70. Geburtstag im Geratal-Anzeiger zu veröffentlichen. Wir möchten diese Gelegenheit gleich nutzen um Sie darauf hinzuweisen, dass Sie die Möglichkeit haben (wenn Sie als Jubilar nicht veröffentlicht werden wollen) im Meldeamt eine Übermittlungssperre zu beantragen. Bei
eventuellen Unklarheiten
bzw. bei Rückfragen steht Ihnen Frau Wilhelm oder Herr Krautwurst
unter der Telefonnummer
7943-36 während der Öffnungszeiten des Einwohnermeldeamtes zu
Verfügung. |
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2. Öffnungszeiten
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| 3. Erster Personalausweis mit 16
Jugendliche, die 16 Jahre alt werden, können vier Wochen vor dem 16 Geburtstag, spätestens aber vier Wochen nach dem 16. Geburtstag ihren ersten Personalausweis beantragen. Hierzu benötigen wir die Geburtsurkunde, ein Paßbild und den Kinderausweis, wenn vorhanden. Die Ausstellung des ersten Personalausweises ist gebührenfrei. |
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| 4. Paß- bzw. Ausweispflicht
Gemäß Gesetz über Personalausweise des Bundes in der Fassung vom 21.04.1986 und Thüringer Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über Personalausweise vom 09.08.1991 besteht in der BRD eine Paß- bzw. Ausweispflicht, d. h., daß jeder Bürger, der 16 Jahre und älter ist, sich jederzeit mit einem gültigen Dokument (Personalausweis oder Reisepaß) ausweisen können muß. Das Nichtbesitzen eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Verwarnungsgeld geahndet wird. Bitte beachten Sie die Gültigkeitsdauer von Personaldokumenten. Bei Beantragung vor dem 26. Geburtstag sind Ausweis und Paß fünf Jahre gültig, danach zehn Jahre. |
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| 5.
Urlaubsvorbereitung Denken Sie bei der Planung Ihres Urlaubes schon jetzt daran, daß Sie evtl. einen Reisepaß für Ihr Urlaubsland benötigen und Ihr Reisepaß, sofern Sie einen besitzen, evtl. abgelaufen sein könnte. Zum Beantragen eines Europasses, der bei Antragstellern bis zum 26. Lebensjahr 5 Jahre gültig ist und bei Antragstellern ab dem 26. Lebensjahr 10 Jahre gültig ist, benötigen wir den alten Paß, wenn vorhanden, den Personalausweis, ein Paßbild und 37,50 € bzw. 59,- €. Bitte beachten Sie, daß bei der Ausstellung eines Europasses eine Bearbeitungszeit von vier bis sechs Wochen zu berücksichtigen ist. Der Kinderreisepass für Kinder unter 10 Jahre ist bis zum 10. Lebensjahr gültig, der Kinderreisepass für Kinder ab 10 Jahre ist bis zum 16. Lebensjahr gültig. Für den Antrag sind 1 Paßbild, die Geburtsurkunde bzw. ein bereits vorhandenes Personaldokument vor zu legen. Der Kinderreisepass kostet 13,- €. Für Kurzentschlossene gibt es die Möglichkeit der Ausstellung eines Vorläufigen Reisepasses, der jedoch nur ein Jahr gültig ist. Hierfür benötigen wir ebenfalls den alten Paß, wenn vorhanden, den Personalausweis, zwei Paßbilder und 13,- €. Die Bearbeitungszeit beträgt hier drei bis sieben Tage. Jugendliche unter 18 Jahren benötigen zur Antragstellung eines Passes immer die Zustimmung aller Erziehungsberechtigten, die diese mit Ihrer Unterschrift auf dem Antragsformular in der Meldestelle geben können. |
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| 6.
Untersuchungsberechtigungsschein Information Ihrer Meldestelle für Jugendliche und Eltern über ärztliche Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz |
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| Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 schreibt vor, dass sich Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vor Eintritt in das Berufsleben einer ärztlichen Erstuntersuchung und ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung einer Nachuntersuchung unterziehen müssen. Dadurch soll verhindert werden, dass Jugendliche mit Arbeiten oder Dienstleistungen beschäftigt werden, die ihrer Gesundheit oder Entwicklung gefährden können. Die Kosten der Erst- und der Nachuntersuchung trägt das Land Thüringen. Nicht erstattet werden die Fahrkosten zum Arzt und zurück. | |||||||||||||||
| Was ist zu tun? Der oder die Jugendliche benötigt für die Erstuntersuchung und auch für die Nachuntersuchung einen Untersuchungsberechtigungsschein und einen Erhebungsbogen, die er oder sie in der Meldestelle der Verwaltungsgemeinschaft Geratal, Bahnhofstraße 59 a in Geraberg erhält. |
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| Der Erhebungsbogen ist von den Personensorgeberechtigten (den Eltern) sorgfältig auszufüllen. Die Angaben auf dem Erhebungsbogen dienen dem Arzt zur Bewertung des Gesundheits- und Entwicklungsstandes des oder der Jugendlichen und werden von ihm vertraulich behandelt. | |||||||||||||||
| Mit dem Untersuchungsberechtigungsschein und dem ausgefüllten Erhebungsbogen geht der oder die Jugendliche dann zu einem Arzt seiner oder ihrer Wahl. Der oder die Jugendliche sollte sich auch über eine entsprechend seinen oder ihren körperlichen Voraussetzungen geeignete Berufswahl vom Arzt beraten lassen. | |||||||||||||||
| Nach abgeschlossener Untersuchung erhält der oder die Jugendliche vom Arzt eine Mitteilung für den Arbeitgeber. Diese ist spätestens mit Beschäftigungsaufnahme dem Arbeitgeber vorzulegen. Das Ergebnis der Untersuchung wird den Personensorgeberechtigten jeweils mitgeteilt. | |||||||||||||||
| Nach Ablauf eines Jahres nach Beschäftigungsaufnahme ist eine Nachuntersuchung erforderlich, bei der Sie genau so verfahren, wie bei der Erstuntersuchung. Der oder die Jugendliche ist für die Nachuntersuchung vom Arbeitgeber von der Arbeit freizustellen. Es darf dadurch für den oder die Jugendliche kein Entgeltausfall entstehen. | |||||||||||||||
| Das ist zu beachten! Untersuchungsberechtigungsschein und Erhebungsbogen sowohl für die Erst- als auch für die Nachuntersuchung dürfen nur an Jugendliche unter 18 Jahren ausgegeben werden! |
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| Es kann jeweils nur ein Untersuchungsberechtigungsschein und Erhebungsbogen sowohl für die Erst- als auch für die Nachuntersuchung ausgegeben werden, deshalb weise ich darauf hin, dass wegen der für die Jugendlichen meist erforderlichen mehrfachen Bewerbungen zunächst das Original der ärztlichen Bescheinigung nicht mit verschickt werden sollte, sondern nur eine Kopie mit dem Hinweis, dass bei der Einstellung das Original nachgereicht wird. Die Jugendlichen haben erfahrungsgemäß oft große Probleme, ihre Unterlagen für eine weitere Bewerbung zurückzuerhalten. | |||||||||||||||
| Nur nach Vorlage der Bescheinigung über die erfolgte Erstuntersuchung oder später über die durchgeführte Nachuntersuchung darf der Arbeitgeber Jugendliche einstellen bzw. weiterbeschäftigen. Fehlt der Nachweis über die durchgeführte ärztliche Untersuchung, darf die Beschäftigung nicht aufgenommen werden! Und liegt dem Arbeitgeber 14 Monate nach Beschäftigungs- bzw. Ausbildungsaufnahme noch keine Bescheinigung über die durchgeführte Nachuntersuchung vor, darf der Arbeitgeber den oder die Jugendliche(n) nicht weiterbeschäftigen. |
VERSICHERUNGSANGELEGENHEITEN
(Herr Andreas Krautwurst)
| Entgegennahme von Schadenanzeigen durch Privatpersonen (Schäden an Gesundheit und Privateigentum, die auf ein Verschulden der Gemeinden oder deren Angestellte zurück zu führen sind) |
| Aufnahme von Schadenfällen, die Kinder in den Kindertagesstätten betreffen |
GERATAL-ANZEIGER
(Herr Andreas Krautwurst)
| zuständig für | ||
| Entgegennahme von
Artikeln Beiträgen und Bildmaterial für den Geratalanzeiger |
nicht
zuständig für die Annahme von kostenpflichtigen privaten Kleinanzeigen |
dafür
zuständig ist Frau Irrgang Bibliothek Geratal Tel.: 797520 |
| nicht
zuständig für Beiträge für die Geralaube |
dafür
zuständig ist Frau Irrgang Bibliothek Geratal Tel.: 797520 |
|
| Ansprechpartner für
Probleme beim erhalt bzw. Nichterhalt des Geratal-Anzeigers |
VEREINSFÖRDERUNG
(Herr Andreas Krautwurst)
| zuständig für | ||
| Bearbeitung der kommunalen
Förderung für Vereine in den Gemeinden der VG Geratal |
nicht
zuständig
für die Bearbeitung von Betriebskostenzuschüssen und deren Abrechnung |
dafür
zuständig ist die Kämmerei VG Geratal |
| Unterstützung
der Beantragung von Fördergeldern aus Kreis- und Landesebene für Vereine |